Die Grundsteuerreform

Im Jahre 2022 sind sämtliche Grundstücke in Deutschland zum Stichtag des 1. Januar 2022 neu zu bewerten. Seinen Grund findet diese Verpflichtung in der Grundsteuerreform.
Bereits 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die alte Besteuerung gekippt und eine Reform gefordert. Bisher wurde für die Berechnung der Grundsteuer der Einheitswert verwendet. Dieser Einheitswert beruht auf den Wertverhältnissen zum 01.01.1964, in den neuen Bundesländern stammen die Daten sogar noch von 1935! Mit den heutigen Gegebenheiten haben solche Werte nichts mehr zu tun. Daher wurde eine Neuregelung erforderlich.
Am 01.01.2025 wird die Grundsteuerreform in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Grundsteuer neu zu berechnen. Ab diesem Jahr soll die Bewertung alle 7 Jahre durchgeführt werden. Städte und Gemeinden müssen die Hebesätze anpassen, damit die Steuern nicht auf Basis aktuelle Zahlen nicht ins unermessliche steigen.

Zur erforderlichen Vorbereitung sind die Finanzämter bundesweit gezwungen, den gesamten Grundbesitz in Deutschland neu bewerten. Dies erfolgt über Steuererklärungen, die vom jeweiligen Grundstückseigentümer fristgerecht abzugeben sind. Die Abgabe dieser Steuererklärungen soll in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 erfolgen und zwar ausschließlich als elektronische Übermittlung über das ELSTER-Portal.

Die Finanzverwaltung wird allen Eigentümern von Wohngrundstücken und aktiver Betriebe der Land- und Forstwirtschaft voraussichtlich noch im ersten Quartal 2022 Informationsschreiben mit unterstützenden Hinweisen und evtl. auch der Finanzverwaltung schon vorliegender Daten übermitteln. Umfang und Inhalt des Informationsschreibens sind derzeit ebenso wenig bekannt wie etwa von der Finanzverwaltung bereits verfügbare Daten. Auch wenn und soweit Daten von der Finanzverwaltung bereitgestellt werden, bedeutet das nicht, dass diese vom zur Abgabe der Erklärung verpflichteten Grundstückseigentümer ohne weiteres übernommen werden können. Vielmehr verbleibt die Verpflichtung zur Überprüfung solcher Daten auf inhaltliche Richtigkeit und gegebenenfalls Korrektur beim Steuerbürger!

Voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2022 bekommen die zur Abgabe der Erklärung verpflichteten Personen dann vom Finanzamt die Aufforderung, eine „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ abzugeben. Um diese Abgabepflicht kommt niemand herum. Die Finanzverwaltung verfügt über gesetzliche Möglichkeiten, die Abgabe zu erzwingen. So kann beispielsweise ein Zwangsgeld angedroht und sogar verhängt werden, falls der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung nicht Genüge getan wird.

In der Steuerklärung zur Feststellung des Einheitswerts sind wie in der Vergangenheit auch Informationen über Grundstück und Gebäude anzugeben. Das betrifft insbesondere die Größe des Grundstücks, aber auch, im Falle von Wohnhäusern, die Wohnfläche. Bei anderen Gebäuden ist die Bruttogrundfläche zu ermitteln und anzugeben. Über einige dieser Informationen werden Sie möglicherweise bereits verfügen. Vor allem bei neueren Gebäuden sind Flächenberechnungen sowie Wohnflächenberechnungen wohl noch schnell greifbar. In Fällen, in denen ältere Gebäude eine Änderung erfahren haben, beispielsweise durch einen Dachausbau, könnte sich die Beschaffung der Daten aber als deutlich schwieriger erweisen. Sollten entsprechende Daten gar nicht zur Verfügung stehen, müssten die vom Finanzamt angeforderten Werte noch ermittelt werden. Diese Wertermittlung muss sorgfältig und sachgerecht erfolgen. Schlimmstenfalls könnte die Übertragung unsorgfältig ermittelt und deshalb unrichtiger Daten an die Finanzverwaltung sogar den Verdacht einer fahrlässigen Steuerverkürzung nach sich ziehen.

Gerne können wir die Vorbereitung solcher Erklärungen und deren elektronische Einreichung im ELSTER -Portal übernehmen. Ebenso können Sie auch persönlich die Erklärung abgeben, was allerdings die Registrierung im ELSTER -Portal voraussetzt.

Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Zeitspanne für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. Oktober 2022 empfehlen wir bereits jetzt zu überprüfen, ob und welche Angaben über ein zu bewertendes Grundstück Ihnen bereits zur Verfügung stehen bzw. kurzfristig Fachleute mit der Ermittlung zu betrauen, beispielsweise einen Architekten oder sonstigen Bausachverständigen. Da praktisch jeder m² des Gebiets der Bundesrepublik der Einheitsbewertung auf den 1. Januar 2022 unterfällt, ist es nicht ausgeschlossen, dass Fachleute überlastet sind und damit nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.