Erbfallkostenpauschale nicht vergessen

Entstehen dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit Abwicklung und Regelung des Erbfalls Kosten, kann er bei der Erbschaftsteuererklärung die sog. Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG steuermindernd geltend machen. Zu den Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erbfalles entstehen, gehören z.B. die Kosten für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, die Kosten für die Erteilung des Erbscheins, die Bestattung und die Kosten eines angemessenen Grabmals. Dafür werden pauschal 10.300 € anerkannt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.10.2019, Az.: 3 K 3594/17 Erb, ist es ausreichend, dass nachgewiesen wird, dass überhaupt Kosten entstanden sind. Die Höhe dieser Kosten braucht nicht nachgewiesen zu werden.

In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall machte eine Nichte, die Erbin ihrer verstorbenen Tante geworden war, bei der Erbschaftsteuererklärung die Erbfallkostenpauschale geltend. Sie legte dem Finanzamt aber lediglich eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 € für die Erteilung des Erbscheins und die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen vor. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin nicht die Pauschale, sondern lediglich die nachgewiesenen 40 €. Die daraufhin von der Erbin erhobene Klage hatte Erfolg. Die Richter vertraten die Auffassung, der Erbe müsse lediglich nachweisen, dass ihm Kosten, die mit der Abwicklung und Regelung des Erbfalles im Zusammenhang stehen, entstanden sind. Mit der Vorlage der Rechnung des Amtsgerichts über 40 € habe die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Die Gewährung des Pauschbetrages nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG sei unabhängig von der Höhe der entstandenen Kosten. Dass der Pauschbetrag somit in zahlreichen Fällen, in denen die gesetzlich aufgeführten Aufwendungen niedriger sein als der Pauschbetrag, wie ein zusätzlicher Freibetrag wirke, sei von der gesetzlichen Regelung gewollt.

Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. II R 3/20). Betroffene Erben können unter Berufung auf das laufende Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Der Steuerfall bleibt dann bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

Sollten bei der Abwicklungsregelung des Erbfalles höhere Kosten als 10.300 € entstanden sein, können diese vollumfänglich abgesetzt werden, sofern die Ausgaben durch Einzelnachweise belegt werden können.