Grundstücke innerhalb der Familie steuerfrei übertragen

Für eine steuerfreie Schenkung ist das verwandtschaftliche Verhältnis des Schenkenden zum Beschenkten maßgeblich. Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, desto höher sind die Freibeträge. So gilt für die Schenkung eines Elternteils an sein Kind die Steuerklasse I und ein Steuerfreibetrag von 400.000 €. Beschenkt ein Elternteil sein Enkelkind, liegt der Freibetrag bei 200.000 €.

In einem vom Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 20.08.2019, Az. 3 K 123/18, entschiedenen Fall erhielt die Mutter der Klägerin von ihrer Mutter ein Grundstück geschenkt. Einen Teil dieses Grundstücks schenkte die Mutter noch am gleichen Tage ihrer Tochter. Dies geschah, ohne dass die Mutter zur Weiterschenkung verpflichtet gewesen wäre. Das Finanzamt nahm eine unzulässige Kettenschenkung an, ging also von einer unmittelbaren Schenkung der Großmutter an die Enkelin aus, und berücksichtigte lediglich einen Steuerfreibetrag von 200.000 €. Das Finanzgericht gab der gegen den Schenkungsteuerbescheid gerichteten Klage statt. Zivilrechtlich lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, und zwar eine unentgeltliche Zuwendung von Grundvermögen durch die Großmutter an ihre Tochter und eine Zuwendung des hinteren Grundstücksteils durch die Tochter an die Enkelin. Zivilrechtlich fehle es an einer Zuwendung der Großmutter an ihre Enkelin, da eine Verpflichtung zur Weitergabe jedenfalls eines Teils des Geschenks an die Enkelin nicht feststellbar sei. Die zivilrechtliche Beurteilung sei auch schenkungsteuerrechtlich zugrunde zu legen. Das Gericht verneinte weiterhin einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO. Zum einen seien im Hinblick auf die zivilrechtlichen Rechtsfolgen regelmäßig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorhanden. Zum anderen stehe es Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind.