Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten bei mangelhaftem Werk

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und durch Urteil vom 22.02.2018 entschieden, dass ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht entsprechend den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann (Az. VII ZR 46/17).

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs konnte der Besteller von dem Werkunternehmer verlangen, dass der Schaden mit dem zur Behebung der Mängel erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Ob der Besteller den Betrag dann tatsächlich zur Schadensbeseitigung verwendete, war unerheblich. Dies ist nun nicht mehr möglich, da der Besteller, der keine Kosten für die Mangelbehebung aufwendet, sondern diese nur fiktiv ermittelt, keinen Vermögensschaden in Höhe dieser (nur) fiktiv ermittelten Kosten erleidet. Der Besteller hat nunmehr folgende Möglichkeiten:
1. Er lässt den Mangel beseitigen und macht die dafür aufgewendeten Kosten als Schadenersatz geltend.
2. Er ermittelt die Differenz zwischen dem Wert der Sache im mangelfreien Zustand und demjenigen der Sache im mangelbehafteten Zustand. Die Differenz stellt einen Vermögensschaden des Bestellers dar.
3. Der Besteller ermittelt ausgehend von der mit dem Werkunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks. Dieser Minderwert stellt ebenfalls einen Vermögensschaden des Bestellers dar.

Bedeutet diese nun, dass Sie auch Ihren Kfz-Schaden nicht mehr auf der Grundlage eines Gutachtens abrechnen können? Eine Abrechnung auf “Gutachtenbasis” können Sie weiterhin vornehmen, denn insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung nicht im Widerspruch steht zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei der Beschädigung einer Sache fiktive Kosten als Schadensersatz verlangt werden können. In diesem Fall kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen.