Schäden an der Mietwohnung: Schadensersatz auch ohne Fristsetzung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2018 (Az. VIII ZR 157/17) können Vermieter für selbstverursachte Schäden an einer Mietwohnung auch ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz vom Mieter verlangen.

Das gesetzliche Fristsetzungserfordernis gilt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausschließlich für die Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Leistungspflichten. In einem solchen Fall müsse der Vermieter dem Mieter zunächst die Gelegenheit geben, die Leistungspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen, bevor er Schadensersatz verlangen kann. Um eine Leistungspflicht handelt es sich z.B. bei der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, sofern der Vermieter diese wirksam auf den Mieter übertragen hat. Die Pflicht, schonend mit der Mietsache umzugehen, stellt demgegenüber keine leistungsbezogene Nebenpflicht dar mit der Folge, dass es einer Fristsetzung zur Erfüllung der Pflicht nicht bedarf. Der Vermieter kann also sofort den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag von dem Mieter verlangen, ohne diesen zuvor unter Fristsetzung zur Schadensbehebung aufgefordert zu haben.